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Entscheidungen

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank der Online-Verwaltung Thüringen.

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VerfGH 26/25

1. Im zweistufigen Wahlprüfungsverfahren muss der Einspruchsberechtigte bereits mit dem Einspruch beim Parlament substantiiert geltend machen, dass er Entscheidungen und Maßnahmen rügt, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, hiermit ein Wahlfehler verbunden ist und dieser Wahlfehler auch mandatsrelevant ist; zudem muss er die damit verbundenen Rechtsfolgen darlegen. Mit Rügen, die er nicht bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht hat, kann er im nachfolgenden Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht nicht gehört werden.

2. Eine vor einer Wahl veröffentlichte amtliche Stellungnahme, die einen gegen zur Wahl antretende Parteien gerichteten Wahlaufruf enthält, verletzt das Gebot staatlicher Neutralität und damit den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Wird eine solche amtliche Stellungnahme gezielt als „Medieninformation“ an die Öffentlichkeit gebracht, so ist die damit verbundene Rezeption durch die Medien vorhersehbar und gewollt. Auch die Nutzung einer solchen amtlichen Stellungnahme durch politische Parteien im Wahlkampf ist vorhersehbar. In beiden Fällen liegt hierin eine dem Amtsträger zurechenbare Vertiefung des Wahlfehlers.

3. Ein Wahlfehler hat nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl, wenn er mandatsrelevant ist. Mandatsrelevanz liegt vor, wenn der Wahlfehler Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament haben kann. Dabei muss es sich um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (Grundsatz der potentiellen Kausalität).

 

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