Entscheidungen
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank der Online-Verwaltung Thüringen.
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Aktuelle Entscheidungen
VerfGH 36/23
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Kommunalverfassungsbeschwerden bereits unzulässig sind, weil der Sachentscheidung der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.
23-00036_Urteil_nicht_barrierefrei
VerfGH 15/24
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass den Thüringer Landtag keine Verpflichtung trifft, die bei Landtagswahlen geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel abzuschaffen oder abzusenken.
24-00015_Urteil_nicht_barrierefrei
VerfGH 19/25 und VerfGH 20/25
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat heute die beiden Anträge der Landtagsfraktion der AfD, mit denen sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission begehrt, abgelehnt.
25-00019_Beschluss_nicht_barrierefrei
25-00020_Beschluss_nicht_barrierefrei
VerfGH 36/24
Thüringer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung zur konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags
24-00036_Beschluss_nicht_barrierefrei.pdf
Leitsätze:
1. Das Amt des Alterspräsidenten ist allein durch die funktionelle Notwendigkeit geprägt, in der konstituierenden Sitzung des Landtags das Verfahren bis zur Wahl des Landtagspräsidenten durchzuführen. Weitergehende Befugnisse hat der Alterspräsident nicht. Er ist, anders als der Landtagspräsident, gerade nicht oberster Repräsentant des Landtags.
2. Ein neu gewählter Thüringer Landtag kann im Rahmen seiner Konstituierung eine neue Geschäftsordnung beschließen.
a) Notwendiger Bestandteil der Konstituierung eines neu gewählten Parlaments ist, dass es eine Entscheidung über seine Geschäftsordnung trifft. Die Geschäftsordnungsautonomie ist zentraler Ausdruck der Parlamentsautonomie. Die verfassungsrechtliche Diskontinuität gewährleistet, dass das Parlament der jeweiligen Legislaturperiode seine Geschäftsordnungsautonomie für sich in Anspruch nehmen kann. Kein gegenwärtiges Parlament kann das spätere durch parlamentarische Interna binden.
b) Das Thüringer Geschäftsordnungsgesetz - wonach die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags solange fortgilt, bis der Landtag eine neue Geschäftsordnung beschlossen hat - ändert hieran nichts. Es dient lediglich der Arbeitserleichterung eines neu gewählten Landtags. Weder ist es sein Zweck noch wäre es aufgrund seines Ranges unterhalb der Verfassung in der Lage, die durch die Thüringer Verfassung gewährleistete Parlaments- und Geschäftsordnungsautonomie zu beschränken.
3. Eine Änderung der Geschäftsordnung in der konstituierenden Sitzung des Landtags ist bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten möglich.
a) Die Thüringer Verfassung trifft keine Regelung zur Reihenfolge der einzelnen Konstituierungsakte. Sie gibt insbesondere nicht vor, dass die Wahl des Landtagspräsidenten noch vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung zu erfolgen hat.
b) Die Abgeordneten haben das Recht, auch in der konstituierenden Sitzung über die Tagesordnung zu bestimmen und dabei sowohl deren Gegenstände als auch die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte festzulegen.
4. Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Landtags, welche die Vorgabe in Art. 57 Abs. 1 der Thüringer Verfassung wiederholt, dass der Landtag aus seiner Mitte den Präsidenten wählt, verstößt weder gegen Bestimmungen der Thüringer Verfassung noch gegen verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht. Einen ausschließlichen Anspruch der stärksten Fraktion zur Unterbreitung von Vorschlägen (exklusives Vorschlagsrecht) für die Wahl des Landtagspräsidenten oder gar einen Anspruch dieser Fraktion auf die Wahl einer von ihr vorgeschlagenen Person (Benennungsrecht oder Besetzungsrecht) für dieses Amt ergibt sich weder aus geschriebenem noch aus ungeschriebenem Verfassungsrecht.
VerfGH 21/24
Einstweilige Anordnung
24-00021_Beschluss_nicht_barrierefrei.pdf
Leitsatz:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Landtagswahl 2024 in Thüringen ist unstatthaft.