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Aufgaben und Zuständigkeiten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof ist als ranghöchstes Gericht des Freistaats Thüringen zur Kontrolle der Exekutive, der Legislative und gerichtlicher Entscheidungen des Landes berufen. Artikel 80 der Thüringer Verfassung bestimmt seine Zuständigkeiten. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 der Thüringer Verfassung entscheidet der Verfassungsgerichtshof:

  1. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Freistaats Thüringen in seinen in der Thüringer Verfassung verbürgten Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (sog. Individualverfassungsbeschwerde, siehe dazu das Merkblatt),
  2. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verfassung (sog. Kommunalverfassungsbeschwerde),
  3. über die Auslegung der Thüringer Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf deren Antrag (sog. Organstreit),
  4.  bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Thüringer Verfassung auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung (sog. abstrakte Normenkontrolle),
  5. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit der Thüringer Verfassung hält (sog. konkrete Normenkontrolle),
  6. über die Zulässigkeit von Volksbegehren nach Art. 82 Abs. 5 der Thüringer Verfassung,
  7. über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung,
  8. über die Anfechtung der Prüfung der Gültigkeit der Landtagswahl nach Art. 49 Abs. 3 der Thüringer Verfassung.

Jede Verfahrensart folgt eigenen Regeln und Besonderheiten. Die jeweiligen Einzelheiten sind im Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 26 Abs. 1 ThürVerfGHG).

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden können durch einstimmigen Beschluss eines von dem Verfassungsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Ausschusses zurückgewiesen werden (§ 34 Abs. 1 ThürVerfGHG).