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Verfassungsbeschwerde Kemmerich zurückgenommen

Medieninformation 14/2022 - VerfGH 33/21
Erstellt von Thüringer Verfassungsgerichtshof

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat heute das Verfassungsbeschwerdeverfahren von Thomas Kemmerich verhandelt, der sich gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts gewandt hat. Das Verwaltungsgericht Weimar hatte die Wahl von Thomas Kemmerich als Mitglied des Erfurter Stadtrats bei der Stadtratswahl am 26. Mai 2019 für ungültig erklärt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass seine Familie in Weimar lebe und er deshalb für den Stadtrat in Erfurt nicht wählbar sei. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte den Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat insbesondere die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erörtert. Außerdem wurde thematisiert, ob und inwieweit die Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zum Landeswahlrecht im Fall des Auseinanderfallens von Familienwohnort und Arbeitsort (Urteil vom 12. Juni 1997 - VerfGH 13/95 -) auf das Kommunalwahlrecht zu übertragen wäre.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen.