Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat am 27. September 2025 in Weimar sein 30-jähriges Bestehen gefeiert. Im Haus der Weimarer Republik – Forum für Demokratie – würdigten zahlreiche Gäste aus Politik, Justiz und Gesellschaft die Rolle des Gerichts für Demokratie und Rechtsstaat in Thüringen.
Der Festakt begann um 10 Uhr mit Grußworten des Thüringer Ministerpräsidenten Prof. Dr. Mario Voigt und des Präsidenten des Thüringer Landtags Dr. Thadäus König. Die Festrede hielt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth. Abschließend sprach der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Klaus von der Weiden.
Die Redebeiträge betonten die verfassungsrechtliche Bedeutung des Gerichts, seine Kontrollfunktion gegenüber Gesetzgeber und Regierung sowie seinen Beitrag zum Schutz der Grundrechte.
Jubiläum 30 Jahre Thüringer Verfassungsgerichtshof am 27. September 2025
Rede des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Dr. Klaus von der Weiden
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
zunächst möchte ich Ihnen – Herr Ministerpräsident Voigt und Herr Landtagspräsident König – für Ihre Grußworte danken! Sie gingen, wenn ich das sagen darf, in Dichte und Tiefe deutlich über das bei Grußworten Übliche hinaus. Besonders wichtig fand ich, dass Sie, Herr Ministerpräsident, hervorgehoben haben, dass Recht vor Macht geht und wir keine Amerikanisierung der Richterwahl bekommen sollten. Und dass Sie, Herr Landtagspräsident, betont haben, dass der Verfassungsgerichtshof kein politisch handelnder Akteur ist. Mein besonderer Dank gilt Ihnen, Herr Präsident des Bundesverfassungsgerichts, für Ihren Festvortrag, bei dem Sie die Thüringer Verfassung und das Thüringer Verfassungsgericht in ihrer Historie eingeordnet und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gewürdigt haben. Als Landesverfassungsrichter sind wir dankbar, dass wir vielfach an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen können, dass das Bundesverfassungsgericht die grundsätzlich ausschließliche Verantwortlichkeit der Landesverfassungsgerichte für ihren jeweiligen Verfassungsraum betont und dass wir uns für die Bewältigung neuer verfassungsrechtlicher Fragen auch wechselseitig Impulse geben können.
Wir haben das 30-jährige Jubiläum der Thüringer Verfassung gleich zweimal gefeiert – vor zwei Jahren auf der Wartburg und letztes Jahr im Thüringer Landtag. Nun wurde es Zeit, auch einen Jahrestag des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu begehen – übrigens zum ersten Mal in seiner 30-jährigen Geschichte. Die Vorbereitungen meines Amtsvorgängers Kaufmann für die Feier des 25-jährigen Jubiläums, auf die ich aufbauen konnte, scheiterten an der Corona-Pandemie.
Ein Jubiläum ist stets Anlass für einen Rückblick, eine Standortbestimmung und einen Ausblick.
Zunächst der Rückblick und die Standortbestimmung: Angebracht ist ein Wort des Dankes an die Menschen, die die Arbeit gemacht haben. Ich danke den Kolleginnen und Kollegen, die in den letzten dreißig Jahren für den Verfassungsgerichtshof tätig waren – in Robe oder ohne Robe. Besonders würdigen möchte ich meine Amtsvorgänger. In der Reihenfolge ihrer Präsidentschaft: Herr Becker, der erste Präsident, leider inzwischen verstorben, Herr Bauer – ich freue mich, dass Sie heute hier sind; Herr Graef, leider krankheitsbedingt verhindert; Herr Lindner – schön, dass Sie hier sind, Herr Aschke, leider ebenfalls bereits verstorben, und Herr Kaufmann – leider verhindert. Sie haben unter unterschiedlichen Umständen den Verfassungsgerichtshof geführt und einen erheblichen Teil der Arbeitslast getragen. Mein Dank gilt ebenso allen aktuellen und früheren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, die diese verantwortungsvolle Aufgabe neben ihrem Beruf übernommen haben. Und er gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ohne deren Professionalität die Verfahren nicht so geführt werden könnten, wie dies erforderlich ist. Auch Verfassungsgerichtsbarkeit ist Teamarbeit – und Arbeit, die den Sinn in sich selbst trägt.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein unentbehrlicher Bestandteil des Verfassungslebens in unserem Land. Seine Entscheidungen werden akzeptiert und umgesetzt. Das ist zwar eine demokratisch-rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Aber wir wissen auch, dass Selbstverständliches nicht immer selbstverständlich bleibt.
Demokratie und Rechtsstaat können nur funktionieren, wenn die Regeln für alle gleichermaßen gelten, d. h. auch dann, wenn sich die Konstellation der politischen Farben ändert. Das ist unser Beitrag zur rechtsstaatlichen Demokratie: klar in gleichen Maßstäben für alle und mit dem Anspruch auf Beachtung unserer Entscheidungen – solange bis die Verfassung geändert wird oder neue Argumente sich in einer geänderten, aber wiederum für alle gleichermaßen geltenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs niederschlagen.
Lassen Sie mich einige wenige unserer Entscheidungen der vergangenen 30 Jahre erwähnen:
- Im Bereich der kommunalen Gebietsreformen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in den 1990er Jahren den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab mit einem Drei‑Stufen‑Modell konturiert und so das öffentliche Wohl, die kommunale Selbstverwaltung und die Anforderungen an das Verfahren in eine tragfähige Balance gebracht. Später, im Jahr 2017, hat der Verfassungsgerichtshof das sogenannte Vorschaltgesetz zur Gebietsreform für unvereinbar mit der Verfassung erklärt und zugleich ein „Drehbuch“ geschrieben, wie kommunale Gebietsreformen verfassungskonform gestaltet werden können.
- Zum kommunalen Finanzausgleich hat der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2005 die Leitplanken eines transparenten und rationalen Systems der Finanzverteilung entwickelt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, den Finanzbedarf der Kommunen nachvollziehbar zu erfassen und die finanziellen Leistungen des Landes entsprechend zu bemessen; später wurden solchermaßen überarbeitete Regelungen als verfassungskonform bestätigt. Diese Rechtsprechung war beispielgebend auch für andere Landesverfassungsgerichte.
- In einer ganzen Reihe von Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof die Anforderungen an die Formulierung, Begründung und Durchführung von Volksbegehren konturiert und so Rechtssicherheit im wichtigen Bereich der Volksgesetzgebung geschaffen.
- Ebenfalls in mehreren Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof ab dem Jahr 2014 – insoweit im Nachgang zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die verfassungsrechtlich gebotene Neutralitätspflicht von Amtsträgern durchgesetzt und so Rechte der Opposition gesichert. Letzteres gilt auch für mehrere Entscheidungen zum parlamentarischen Fragerecht.
- Im Jahr 2020 hat der Verfassungsgerichtshof das Paritätsgesetz für unvereinbar mit der Verfassung erklärt, weil es die passive Wahlfreiheit und die Personalauswahlfreiheit der Parteien verletzte. Sondervoten haben den Diskurs bereichert – ein Beispiel dafür, dass Verfassungsgerichtsbarkeit plural im Ringen um die richtige Lösung eines Streitfalles, aber eindeutig in dessen Entscheidung ist.
- In der Corona-Pandemie hatte der Verfassungsgerichtshof eine Reihe von Corona-Bekämpfungs-Verordnungen zu überprüfen; die jeweiligen Anträge waren teilweise erfolgreich.
- Und genau heute vor einem Jahr haben wir zur konstituierenden Sitzung des Landtags unter anderem klargestellt: Die Verfassung kennt keine starre Reihenfolge der Konstituierungshandlungen. Parlaments- und Geschäftsautonomie beinhalten, dass die Abgeordneten – auch in der ersten Sitzung – über Tagesordnung und Geschäftsordnung bestimmen können.
Allen diesen Entscheidungen ist eines gemeinsam: Sie sind Juristerei, wenn auch im politischen Raum. Verfassungsgerichte machen keine Politik, sondern kontrollieren Politik und begrenzen sie, wenn die Politik den Rahmen der Verfassung verlässt, was die Verfassungsgerichte im Wege der Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln und ohne Ansehen der Beteiligten und ihrer politischen Farben ermitteln. Wenn hiernach die Grenzen der Verfassung eingehalten werden, respektieren Verfassungsgerichte selbstverständlich den Gestaltungsraum der Politik.
Zuletzt ein kurzer Ausblick: Nichts in der Geschichte ist für die Ewigkeit, nichts ist dauerhaft selbstverständlich. Auch die Verfassungsgerichtsbarkeit muss – wie Demokratie und Rechtsstaat insgesamt – immer wieder verteidigt werden. Dazu gehört zuallererst: Funktionsfähigkeit. Mein Wunsch und meine Hoffnung ist, dass die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs dauerhaft gesichert bleibt. Das setzt zeitnahe Nachwahlen für ausscheidende Mitglieder und ihre Stellvertreter voraus. Im Verlauf der aktuellen Wahlperiode des Landtags endet die Amtszeit aller Mitglieder und eines Teils der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs. Zeitnahe Nachwahlen unter Berücksichtigung der parlamentarischen Kräfteverhältnisse und bei geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten sind kein Anliegen eines Gerichts in eigener Sache; sie sind eine Verpflichtung aller insoweit Verantwortlichen gegenüber Demokratie, Rechtsstaat und den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger. In den vergangenen drei Jahrzehnten ist es fast ausnahmslos gelungen, zeitnahe Nachbesetzungen sicherzustellen. Mein Wunsch und meine Hoffnung ist, dass dies auch in dieser Wahlperiode so sein wird.
Abschließend möchte ich noch zweimal Danke sagen:
Zum einen danke ich unserem musikalischen Duo, Frau Hiyoshi und Herrn Lamprecht! Sie haben diesem Festakt die Klangfarbe gegeben, die dem Anlass entspricht.
Und zum anderen ein großes Dankeschön dem Team des Thüringer Verfassungsgerichtshofs: Frau Hofmann, Herrn Jenak, Frau Crémer, Herrn Mohr und Herrn Etzrodt. Besonderer Dank gebührt Frau Hofmann, die unsere Veranstaltung federführend organisiert hat!
Jetzt möchte ich den drei Rednern die Präsente übergeben und lade schon jetzt ein zu der sich nach dem musikalischen Schlussakkord anschließenden kulinarischen Unterstützung unserer Gespräche! Tauschen wir uns aus – über das, was war, über das, was ist, und über das, was kommen soll und wie es gelingt!
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!