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Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet zur Fünf-Prozent-Sperrklausel

Medieninformation 5/2025 – VerfGH 15/24
Erstellt von Thüringer Verfassungsgerichtshof

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in seinem heute verkündeten Urteil im Organstreitverfahren VerfGH 15/24 (vgl. auch die Medieninformation vom 14. Februar 2025) entschieden, dass den Thüringer Landtag keine Verpflichtung trifft, die bei Landtagswahlen geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel abzuschaffen oder abzusenken.

Die Verfassung des Freistaats Thüringen bestimmt, dass für die Zuteilung von Landtagssitzen ein Mindestanteil von fünf Prozent der für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

Die Antragstellerin – die Ökologisch-Demokratische Partei – ist der Auffassung, dass die Sperrklausel sie in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt, weshalb der Landtag verpflichtet sei, die Sperrklausel abschaffen oder zumindest abzusenken.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil eine entsprechende Handlungsverpflichtung des Landtags von vornherein ausscheidet. Die Sperrklausel ist Bestandteil der Thüringer Verfassung. Die mit ihr verbundenen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien finden damit eine unmittelbare Grundlage in der Verfassung selbst.

Eine Verpflichtung, die Sperrklausel abzuschaffen bzw. abzusenken, folgt auch nicht aus dem Grundgesetz. Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist auch unter dem Grundgesetz ein anerkannter Rechtfertigungsgrund für die Sperrklausel.