Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in seinem – im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung – verkündeten Urteil im Organstreitverfahren VerfGH 15/25 (vgl. auch die Medieninformation vom 13. November 2025) entschieden, dass der Antrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), mit dem diese sich gegen die Nichtzulassung ihrer Landesliste zur vorzeitigen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 wendet, unzulässig ist.
Der Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung über das Begehren der ÖDP nicht zuständig.
Die Prüfung der Frage, ob bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Bundestagswahl Rechte der ÖDP verletzt worden sind, ist ausschließlich Gegenstand der gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag durchzuführenden Wahlprüfung und der anschließenden gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG.
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können gemäß § 49 BWahlG ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Überdies hat nicht der Landeswahlausschuss, sondern der Bundeswahlausschuss die endgültige Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Landesliste der ÖDP zur Bundestagswahl getroffen.