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Thüringer Verfassungsgerichtshof gibt zwei Eilanträgen im Zusammenhang mit der „Wahlparty“ des Landesverbandes der AfD am 1. September 2024 statt

Medieninformation 11/2024 - VerfGH 33/24 und VerfGH 34/24
Erstellt von Thüringer Verfassungsgerichtshof

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat heute zwei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Das Landgericht Erfurt hat in beiden Fällen durch seine Verfahrensgestaltung den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 der Thüringer Verfassung verletzt.

Der Landesverband Thüringen der AfD veranstaltet am 1. September 2024 ab 18.00 Uhr anlässlich der Landtagswahl eine „Wahlparty“. Einem Teil von Journalisten wurde der Zugang hierzu verwehrt.

In dem Verfahren VerfGH 33/24 – Antragsteller: der Landesverband Thüringen der AfD – hatte das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Landesverband der AfD aufgegeben wurde, den dies beantragenden Journalisten den Zugang zur „Wahlparty“ zu ermöglichen. Die einstweilige Verfügung erging, ohne zuvor dem Landesverband der AfD rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verfassungsgerichtshof hat die Wirksamkeit der Entscheidung des Landgerichts bis zu dessen Entscheidung über den Widerspruch des Landesverbandes der AfD ausgesetzt.

In dem Verfahren VerfGH 34/24 begehrte ein Journalist unter anderem den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Zugang zu der „Wahlparty“. In diesem Verfahren hat das Landgericht noch keine Entscheidung getroffen und dem Landesverband der AfD eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. September 2024 – also nach dem Termin der „Wahlparty“ – eingeräumt. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landgericht Erfurt aufgegeben, bis spätestens Sonntag, den 1. September 2024, 15.00 Uhr, über den Antrag des Journalisten zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Entscheidung darüber getroffen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Presse ein Zugang zu derartigen Veranstaltungen politischer Parteien ermöglicht werden muss oder versagt werden kann.

 

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